— 177 —
Kriegssteuer, 100 000 Taler von der Stadl und 50 000 Taler von der katholischen Geistlichkeit, in den vier Tagen nicht zusammengebracht worden war.
Reichstruppen und Franzosen in Erfurt: Bald daraus
sah Ersurt ein anderes soldatisches Schauspiel. Reichstruppeu und Franzosen quartierten sich in überaus großer Zahl in ihr ein. Der Obergeneral der französischen Truppen, Prinz v. Sonbise, hielt am 25. August 1757 seinen Einzug. Er stieg mit seinem ihm in 5 sechsspännigen Kutschen nachfahrenden Gefolge in der Statthalterei ab. Eine Kompanie kurmaiuzifche Grenadiere besetzte mit fliegender Fahne und klingendem Spiel vor ihr die Wache. Der Prinz wurde von dem Statthalter, einigen Gesandten der kurfürstlichen Regierung und von den Abgeordneten der Universität aufs ehrenvollste „bekomplimentiert" (s. Nr. 58).
Abermalige Besetzung der Stadt durch die Preaitzen: Mitte September rückte die Besatzung wieder ab, um den heranziehenden Preußen zu entgehen (s. Nr. 59).
Das Jahr 1759 sah abermals eine große Menge Preußen in Erfurts Mauern. An Kriegssteuern wurden diesmal 200000 Reichstaler gefordert. Diese Summe wurde aber aus 100 000 Taler, zahlbar in drei gleichen Raten mit sechswöchigem Abstande, ermäßigt. Außerdem hatte die Stadt 80 vierspännige Wagen, die auf drei Tage mit Futter zu versehen waren, zu stellen.
Straßenkampf: In diesem Jahre kam es auch zu einem
Straßenkampfe. Gegen Abend des zweiten Weihnachtstages langten einige hannovrische Packwagen an (England, dem Hannover gehörte, war mit Preußen verbündet), und die sie begleitenden hannovrischen Jäger wurden hier einquartiert. Die Bürger übernahmen wie immer, wenn Preußen oder ihnen verbündete Truppen in der Stadt waren, die Wache, während sich die mainzische Besatzung aus die Festung zurückzog. Da sielen am 28. Dezember gegen 11 Uhr vormittags ganz unerwartet zwei Kanonenschüsse vom Petersberg, und sogleich geriet alles in Ausregung. Die Hannoveraner liefen mit ihren Tornistern zusammen und stellten sich in der Gegend der Gasthöfe zum Schlehendorn (Hotel Rheinischer Hos) und Huscisen (Regierungsstraße Nr. 14) aus. Es dauerte auch nicht lange, da kamen kaiserliche reitende Jäger zum Löbertor her-eingesprengt. Sofort schlossen sich die Hannoveraner eng zusammen und feuerten tapfer auf die Reiter. Doch von der Uebermacht hart bedrängt, mußten sie sich auf die Langebrücke zurückziehen. Die kaiserlichen Jäger solgten nach, und es entspann sich ein heftiges Scharmützel. Der Kugelvorrat der Hannoveraner war bald verschossen. Sie mußten sich ergeben und wurden samt ihren Wagen zum Löbertor hinaus nach Arnstadt abgesührt. Während des Gefechtes waren die Einwohner in großer Bestürzung; einen so hitzigen Straßenkampf hatten sie noch nicht erlebt. Aengstlich wurden alle Türen und Fensterläden der Häuser geschlossen, und
12
TM Hauptwörter (50): [T28: [Schlacht Heer Feind Mann Armee Napoleon Franzose General Truppe Preußen], T36: [Stadt Mauer Tag Dorf Haus Burg Land Bauer Feind Bürger], T5: [Haus Tag Kind Hand Herr Tisch Mann Fenster Wagen Pferd]]
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TM Hauptwörter (200): [T140: [Stadt Franzose Feind Festung Truppe Tag Mann Paris Belagerung Angriff], T170: [Schlacht Leipzig Franzose Preußen Napoleon Heer Herzog Ferdinand Jena Braunschweig], T50: [Haus Pferd Bauer Herr Wagen Mann Tag Kind Weg Leute], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T39: [Million Mark Geld Jahr Summe Steuer Thaler Staat Ausgabe Einnahme]]
Extrahierte Personennamen: August Straßenkampf
Extrahierte Ortsnamen: Erfurt Erfurts England Hannover Petersberg Arnstadt
4. Sachsen-Altenburg.
35
4. Das Herzogtum Sachsen-Altenburg.
1324 qkm. Einwohner 216 313. Dichte 163.
Staatsform: Konstitutionelle erbliche Monarchie seit 1831.
Landesherr: Herzog Ernst seit 1908.
Landesregierung: Staatsministerium mit 4 Abteilungen: 1. für An-
gelegenheiten des Herzog!. Hauses, für auswärtige und Iollvereinssachen,
für Militär- und Kultusangelegenheiten? 2. für Justiz- 3. für das Innere?
4. für die Finanzen.
Volksvertretung: die „ Landschaft" aus 30 Abgeordneten auf je 3 Jahre.
Innere Verwaltung: 3 Landratsämter zu Altenburg, Ronneburg und Roda.
Rechtspflege: Landgerichtsbezirk Altenburg.
Schulwesen: 2 Gymnasien in Altenburg und Eisenberg? 1 Realgymnasium
in Altenburg? 1 Realschule in Schmölln? 1 Lehrerseminar in Altenburg?
1 Mädchenlyzeum in Altenburg? Mittelschulen in Eisenberg, Gößnitz, Meusel-
nütz und Ronneburg.
Truppen: In Altenburg das erste und zweite Bataillon des 8. Thüringischen
Inf.-Regts. Nr. 153.
Altenburg zerfällt in zwei Gebietsteile: den Ostkreis, an der Pleiße?
und den Westkreis, an der Saale.
Nur dieser gehört Thüringen voll an, der durch reußisches Gebiet
abgetrennte Ostkreis fällt hingegen schon in die Leipziger Tieflandsbucht und
die letzten Ausläufer des Sächsischen Berglandes zwischen Elster und Pleiße.
a) Westkreis. Die Amtsgerichtsbezirke Eisenberg, Roda, Kahla.
Reich an Wäldern, daher volkstümlich das „Holzland" benannt.
Eisenberg, 10750 Ew., in hoher Lage? Schloß der früher selbständigen Linie
Sachsen-Eisenberg? sehr rege Industrie: Etuis-, Zervelatwurst-, Pianoforte-, Leder-,
Schamotte- und Porzellanfabriken. Roda, im Tale des gleichnamigen Flüßchens,
4359 Ew. Kahla, malerisch an der Saale gelegenes Städtchen mit Porzellanfabrik,
6396 Ew.? gegenüber die jäh abstürzende Schutthalde des Dohlenstein, entstanden
infolge von Bergrutschen aus den Iahren 1740, 1780, 1828 und 1881. Beliebter
Ausflugsort ist die Leuchtenburg mit prachtvollem Rundblick.
Orlamünde, einst Sitz der mächtigen Grafen von Orlamünde. Von ihrer Burg
sind noch Reste vorhanden, besonders die „Kempte", d. i. die Kemnate.
b) Ostkreis. Die Amtsgerichtsbezirke Altenburg, Meuselwitz, Schmölln,
R onneburg.
Größtenteils ausgezeichneter Ackerboden, daher blühende Landwirtschaft, reiche,
große Ortschaften, um Meuselwitz auch ein sehr reger Bergbau auf Braunkohlen.
Eigentümliche, jetzt bereits im Erlöschen begriffene Tracht.
Die Hauptstadt Altenburg (Abbild. 20) 39977 Ew., an der Pleiße, mit mannig-
fachen Gewerben. Altertümliches Schloß? über den Prinzenraub (1455) s. S. 20.
Hoftheater.
Andere Städte sind: Göhnitz an der Pleiße, 5813 Ew., Lucka (Schlacht von
1307), 2086 Ew., Meuselwitz. 8869 Ew., Schmölln, 11346 Cw. (bedeutende Steinnuß-
Knopffabriken), und Ronneburg (Bad, Weberei und Wollspinnerei), 6633 Ew.
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Extrahierte Personennamen: Ernst Kahla Eisenberg Kahla
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Thüringen
Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
Inhalt: Zeit: Geographie
Geschlecht (WdK): koedukativ
— 14 —
Sizzo Iv. nannte sich nach dem Schlosse Schwarzburg Graf von Schw.
1169 entstanden die Linien Schwarzbnrg und Käfernburg Arnstadt. Graf
Günthers Iii. Sohn, Heinrich Iv., gründete die Schwarzburgische Lmie
und sein Bruder Günther V. die von Käfernburg Graf Günther Xxi.
von Sckwarzburg-Blankenburg wurde 1349 Gegenkaiser Karls Iv., starb
aber bald. Die verwitwete Gräfin Katharina die Heldenmütige zu Schwarz-
bürg, Gemahlin Heinrichs Xxxiv., bewies dem Herzog Alba gegenüber,
der 1547 von Wittenberg nach Rndolstadt kam, männliche Entschlossenheit.
(„Fürstenblut für Ochsenblut.") 1552 fand eine Teilung in mehrere
Linien statt, aus denen die heutigen 2 Hauptlinien: Schwarzburg-(Arnstadt-)
Sondershausen, gegründet von Johann Günther, und Schwarzburg-Rudol-
stadt, gegründet von Albrecht Vii., hervorgegangen sind. Jenes wurde
1697 Neichsfürstentum, dieses 1710.
§ 22.
V. Das Fürstentum Schwarzhnrg-Rndolstadt.
1. Größe: Es besitzt 17 Quadratmeilen (940 qkm) und 88700
Einwohner.
2. Regierender Fürst: Seine Durchlaucht Fürst Günther seit 1890.
3. a) Verfassung Seit 1854 eine konstitutionelle erbliche Monarchie.
— Das Ministerium hat 4 Abteilungen (Inneres; Justiz; Finanzen;
Kirche und Schule). — Der Landtag besteht aus 16 Abgeordneten. —
Rudolstadt. Königsee und Frankenhausen bilden die 3 Landratsämter. —
Im Bundesrat hat es ] Stimme, und in den Reichstag wählt es 1 Ab-
geordneten. — Die Truppen sind mit denen von Altenburg vereinigt. —
Die Landesfarbe ist blau-weiß. — b) Das Fürstentum hat 1 Gymnasium
(Rudolstadt), 2 Realschulen (Rndolstadt, Frankenhausen), 1 Lehrerseminar
(Rudolstadt).
4. Das Fürstentum zerfällt in die Oberherrschaft auf dem Thüringer-
walde, an der Saale und Ilm und in "die kleinere Unterherrschaft an der
Unstrut und Wipper am Kyffhäusergebirge.
a. Die Oberherrschaft mit: Rudolstadt, 12000 Einwohner;
Schwarzburg, Blankenburg, Köuigsee, Stadt-Jlrn, Keilhau,
Volkstedt (Schiller), Paulinenzella, Katzhütte, Scheibe;
d. die Unterherrfchaft mit Frankenhausen, 5000 Einwohner;
Kysfhausen. Rotenburg.
§ 23.
Vs. Das Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
1. Größe: Es besitzt fast 16 Quadratmeilen (662 qkm) und
81000 Einwohner.
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TM Hauptwörter (200): [T96: [Stadt Thüringer Saale Schloß Wald Gotha Dorf Heidelberg Weimar Einw.], T97: [Heinrich Herzog Graf Erzbischof König Grafe Kaiser Stadt Herr Mainz], T174: [Preußen Sachsen Hannover Holstein Provinz Königreich Staat Oldenburg Braunschweig Dänemark], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat]]
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Thüringen
Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
Inhalt: Zeit: Geographie
Geschlecht (WdK): koedukativ
— 15 —
2. Regierender Fürst: Seine Durchlaucht Fürst Karl seit 1880.
3. a)Versassung:Seit 1857 eine konstitutionelle erbliche Monarchie.
— Die Staatsregierung hat 5 Abteilungen (Hof, Mllitär und Äußeres;
Inneres; Finanzen; Kirche und Schule; Justiz). — Der Landtag hat 15
Abgeordnete, von denen der Fürst 5 auf Lebenszeit wählt. — Im Bun-
desrate hat es 1 Stimme, und in den Reichstag sendet es 1 Abgeordneten.
— Die Truppen gehören Zum 3. Thür. Jnfanterie-Regiment Nr. 71. —
Die Landesfarbe ist blau-weiß — b) Das Fürstentum hat 2 Gymnasien^und
2 Realschulen (Sondershausen und Arnstadt) und 1 Lehrerseminar (Son-
dershausen).
4 Schwarzburg-Sondershausen zerfällt in:
a. die Unterh errsch ast mit Sondershausen 7000 E., Greußen;
b. die Oberherrschast mit Arnstadt, 13200 E., Plaue, Amt
Gehren.
C. Die mißlichen Fürstentümer.
§ 24.
Geschichtliches.
In früherer Zeit wohnten Sorben in den jetzigen reußischeu Ländern.
Nach Unterwerfung dieses Volkes kamen die Lande zur Mark Zeitz. Kaiser
Otto Iii. gab sie dem Kloster Quedlinburg, das sie später den Herren
von Weida überließ. Als erster dieses Geschlechtes wird Erkenbert (um
1122) genannt. Sein Sohn Heinrich der Reiche wurde 1193 Reichsvogt
von Weida, Gera, Greiz, Hof, Plauen. Durch Teilung entstanden die 3
Vogteien: Weida, Gera, Plauen. Die Vogtei Weida erlosch 1532, die
Vogtei Gera 1551, die an Plauen kam. Ein Enkel Heinrichs des Neichen,
Heinrich von Plauen, hatte längere Zeit unter vielen Abenteuern in Nuß-
land gelebt, weshalb er der „Russe" oder „Reuße" genannt wurde. Dieser
Name wurde zuerst von der jüngeren Linie des Plaueuschen Hauses (Greiz),
später von allen Gliedern dieses Geschleches angenommen und auch auf
die Lande übertragen. Die heut regierenden reußischen Fürsten stammen
von den Herren und Vögten von Plauen ab. Von den verschiedenen
Linien blieben zwei übrig: die ältere, die schon 1572 ausstarb, und die
jüngere, in 3 Zweige sich teilende Linie. Die heutige ältere Linie hat
Heinrich den Älteren, der 1572 starb, zum Gründer; die heutige jüngere
Linie stiftete Heinrich Ii. der Jüngere 1647. Jene Linie nennt sich
Reuß-Greiz, diese nach Vereinigung aller ihr zugehörenden Gebietsteile
(seit 1848): Reuß-Schleiz-Gera.
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Extrahierte Personennamen: Karl Karl Plaue Otto Heinrich Heinrich Heinrichs Heinrichs Heinrich_von_Plauen Heinrich Heinrich Heinrich Heinrich_Ii Heinrich
Extrahierte Ortsnamen: Sondershausen Arnstadt Sondershausen Arnstadt Zeitz Weida Weida Gera Greiz Plauen Weida Gera Plauen Weida Plauen Greiz Plauen
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Regionen (OPAC): Thüringen
Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
Inhalt: Zeit: Geographie
Geschlecht (WdK): koedukativ
— 16 —
§ 25.
Vil Das Fürstentum Reuß ältere Linie oder Neuß-Greiz.
1. Größe: Es besitzt fast 6 Quadratmeilen (315 qkm) und 66500
Einwohner
2. Regierender Fürst: Se. Durchlaucht Fürst Heinrich Xx H.
seit 1859
Sämtliche Fürsten führen den Namen Heinrich und zählen bis hundert,
um dann von eins wieder zu beginnen
2. a) Verfasfung: Seit 1867 ein konstitutionelles erbliches Fürsten-
tum. — Die Regierung besteht aus dem Staatsministerium verbunden mit
dem Konsistorium, dem Geheimkabinet und der Kammer in Greiz. — Der
Landtag wird von 12 auf 6 Jahre gewählten Abgeordneten gebildet. —
Im Bundesrate hat es 1 Stimme, und in den Reichstag wählt es 1
Abgeordneten. — Die Truppen bilden mit denen von Altenburg, Schwarz-
burg-Rudolstadt und Reuß jüngere Linie das 96. deutsche, 7. thüringische
Infanterie-Regiment. — Die Landesfarbe ist schwarz-rot-gelb.
b) Das Fürstentum besitzt 1 Gymnasium mit Realabteilung und
1 Lehrerseminar (Greiz).
4. Orte sind: a. Greiz, 22300 E., Zeulenroda;
b. Burgk.
§ 26.
Viii. Das Fürstentum Reuß jüngere Linie oder Renß-Schleiz-Gera.
1. Größe: Es besitzt 15 Quadatmeilen (826 qkm) und 120000
Einwohner.
2. Regierender Fürst: Se. Durchlaucht Fürst Heinrich Xiv.
seit 1867.
Die Fürsten dieses Landes heißen ebenfalls sämtlich Heinrichs mit Anfang
jedes neuen Jahrhunderts beginnt eine neue Zählung derselben von 1 an.
3. a) Verfassung: Seit 1852 ein konstitutionelles erbliches Fürsten-
tum. — Das Staatsministerium zu Gera mit 3 Gruppen bildet die
höchste Behörde. — Den Landtag bilden 16 Abgeordnete. — Das Land
hat 1 Stimme im Bundesrate und wählt 1 Abgeordneten in den Reichs-
tag. — Das Militär ist mit dem von Reuß älterer L., dem von Alten-
bürg und Rudolstadt vereinigt (96. deutsche, 7. thür. Jnf.-R). — Die
Landesfarbe ist schwarz-rot-gelb. — b) Das Fürstentum besitzt 2 Gymnasien
(Schlei,z, Gera), 1 Realgymnasium (Gera), 1 Lehrerseminar (Schleiz).
4. Die beiden Teile des Fürstentums sind:
a. das Oberland (die Herrschaft Schleiz): Schleiz, 5100 E.,
Saalburg, Ebersdorf, Lobenstein, Hohenleuben;
b. das Unterland (die Herrschaft Gera): Gera, 44000 E.,
Köstritz.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T8: [Stadt Rhein Schloß Kreis Mainz Einw. Dorf Main Frankfurt Einwohner], T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land]]
TM Hauptwörter (100): [T44: [Sachsen Provinz Preußen Königreich Hannover Bayern Staat Hessen Baden Land], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T46: [Universität Berlin Jahr Schule Wissenschaft Leipzig Professor Akademie Hochschule Gymnasium]]
TM Hauptwörter (200): [T174: [Preußen Sachsen Hannover Holstein Provinz Königreich Staat Oldenburg Braunschweig Dänemark], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T78: [Mill Staat Million Deutschland Reich Europa Einwohner Land Jahr deutsch], T96: [Stadt Thüringer Saale Schloß Wald Gotha Dorf Heidelberg Weimar Einw.], T179: [Gott Mensch Wort Welt Erde Glaube Herr Sünde Himmel Satz]]
Extrahierte Personennamen: Größe Heinrich_Xx_H. Heinrich Heinrich Heinrich Größe Heinrich_Xiv Heinrich Heinrichs Schleiz Schleiz Schleiz
Extrahierte Ortsnamen: Greiz Altenburg Greiz Greiz Zeulenroda Rudolstadt Gera Gera Saalburg Ebersdorf Lobenstein Hohenleuben Gera
162 Die Zeit vom 2. Pariser Frieden bis zum Regierungsantritt Wilhelms I.
95
Nach langwierigen Beratungen, die sich während des ganzen Jahres 1849 hinzogen, und erneuter Auflsung der Kammer wurde die revidierte" Verfassung von beiden Husern des Landtages angenommen und am 31. Januar 1850 verffentlicht. Seitdem ist Preußen eine konstitutiv-nette Monarchie.
95. Die Verfassung des Preuischen Staates'. Die preuische Verfassung sucht die historischen Rechte des Knigtums mit den Forderungen des heutigen politischen Lebens zu vereinigen. Das Staatsoberhaupt ist der Der König. König. Die Krone ist erblich im Mannesstamme des kniglichen Hauses der Hohenzollern nach dem Rechte der Erstgeburt; Frauen und in weiblicher Linie Verwandte sind nach dem in ganz Deutschland geltenden Salischen Rechte von der Thronfolge ausgeschlossen. Auch das frstliche Haus Hohen-zollern ist nicht thronberechtigt. Die Person des Knigs ist unverletzlich, d. h. Angriffe gegen sie werden nach dem Strafgesetzbuche besonders streng bestraft. Er ist auch unverantwortlich, d. h. er kann fr Regierungs- und Privathandlungen nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Seine Regierungs-akte bedrfen daher der Gegenzeichnung eines Ministers, der dadurch die Verantwortung bernimmt. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt und entlt die Minister, befiehlt die Verkndigung der Gesetze, die dadurch ihre Geltung erhalten, und erlt die zu deren Aus-fhrung ntigen Verordnungen. Er fhrt den Oberbefehl der das Heer und besetzt alle Stellen im Heere sowie in den brigen Zweigen des Staats-dienstes. Er hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schlieen, auch andere Vertrge mit fremden Regierungen zu errichten. Diese bedrfen zu ihrer Gltigkeit der Zustimmung des Landtages ssiehe unten), wenn es Handelsvertrge sind, oder wenn durch sie dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbrgern Verpflichtungen auferlegt werden2. Der König hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung. Eingeleitete Untersuchungen kann er indessen nicht niederschlagen, also nicht in die richterliche Gewalt eingreifen. Schlielich steht ihm die Verleihung von Orden und anderen mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen (Titel, Abel) zu.
Der König beruft, vertagt und schliet den Landtag; er kann das Abge-ordnetenhans auflsen, doch mssen innerhalb 60 Tagen Neuwahlen und innerhalb 90 Tagen die Wiebererffnung des Hauses stattfinden. Die Ver-tagnng barf ohne Zustimmung des Lanbtages die Zeit von 30 Tagen nicht berschreiten.
Zivilliste. Zur Bestreitung seiner Hoshaltung ist dem Könige ein bestimmtes Ein-kommen, die Zivilliste", von Staats wegen sichergestellt. Besonbere Vor-Das König, rechte der Mitglieber des Kniglichen Hauses sinb Freiheit von birekten Steuern, liche Haus. Stempelgebhren, Porto nnb Einquartierungslast sowie ein bevorzugter Gerichtsstaub, besouberer strafrechtlicher Schutz nnb fr die grojhrigen Prinzen Ansprnch auf einen Sitz im Herrenhause3.
1 Vgl. A. Ruppersberg, Kurzgefate Staatslehre fr hhere Lehranstalten und zum Selbstunterricht. 2. Aufl. Breslau 1912.
2 Das Recht der Kriegserklrung und des Friedensschlusses ist jetzt auf das Reich bergegangen; auch Vertrge werden jetzt fast nur von Reichs wegen abgeschlossen.
3 Dieselben Vorrechte wie die Mitglieder des Kniglichen Hauses haben die Standes-Herren, d. h. die ehemals reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen, doch ist die Bc-freiung von der Staatseinkommensteuer gegen Entschdigung aufgehoben.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T7: [König Kaiser Rudolf Friedrich Sohn Böhmen Haus Karl Ludwig Albrecht]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T80: [Kaiser Stadt Fürst Recht Reich König Reichstag Macht Adel Fürsten], T67: [Preußen Bund Staat König Regierung Deutschland Verfassung Frankfurt Reichstag Bundestag], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König]]
Extrahierte Personennamen: Wilhelms_I. Abel A._Ruppersberg
95
Die Verfassung des Preuischen Staates.
163
Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und Der Landtag, die beiden Kammern des Landtages ausgebt; seit 1855 wird die Erste Kammer Herrenhaus, die Zweite Haus der Abgeordneten genannt.
Zu jedem Gesetze ist die bereinstimmung des Knigs und beider Kammern erforderlich. Das Herrenhaus besteht aus erblichen Mitgliedern und solchen auf Lebenszeit; diese werden vom Könige teils unmittelbar aus beson-derem Vertrauen, teils aus dem hohen Adel, den Magistraten grerer Städte, den Universitten und technischen Hochschulen auf Grund des Prseutations-rechtes dieser Krperschaften berufen. Das Abgeordnetenhaus besteht aus den Vertretern des Volkes, die nach dem Dreiklassensystem" ffentlich und indirekt gewhlt werden. Die Urwhler" whlen die Wahlmnner und diese die Abgeordneten. Urwhler ist jeder Staatsbrger, der das 24. Lebensjahr vollendet hat, die brgerlichen Ehrenrechte geniet und nicht aus ffentlichen Mitteln untersttzt wird. Auf je 250 Seelen entfllt ein Wahlmann. Die Urwhler, die mindestens sechs Monate in der Gemeinde ansssig sein mssen,
werden nach den Staatssteuern in drei Klassen geteilt, so da auf jede Klasse ein Drittel der gesamten Steuersumme fllt. Jede Klasse des Wahlbezirks whlt gleich viel (1 oder 2) Wahlmnner. Zum Abgeordneten ist jeder un-bescholtene, selbstndige Preuße whlbar, der das 30. Lebensjahr vollendet hat und drei Jahre dem preuischen Staatsverbande angehrt. Aktive Militr-Personen haben nur das passive, nicht das aktive Wahlrecht. Kein Abge-ordnetet darf zugleich Mitglied des Herrenhauses sein. Die Abgeordneten (jetzt 443) werden fr die Dauer einer Legislaturperiode von fnf (frher drei) Jahren gewhlt; sie beziehen Reisekostenentschdigung und während der Sitzungszeit Tagegelder. Jedes Gesetz bedarf zu seiner Gltigkeit der Zu-Gesetzgebung, stimmung des Knigs und der Landesvertretung. Diese ist ihrerseits be-rechtigt, Gesetze vorzuschlagen, Adressen an den König zu richten, Bittschriften entgegenzunehmen, die Verwaltung, insbesondere die der Finanzen, zu ber-wachen und demgem von den Ministern Auskunft der Beschwerden zu verlangen und Untersuchungskommissionen zu ernennen. Das Abgeordneten-haus ist auch berechtigt, an dem jhrlich neu aufzustellenden Staatshaus-haltsplane Abstriche oder Zustze zu machen, während das Herrenhaus ihn nur im ganzen annehmen oder ablehnen kann. Die Mitglieder knnen fr ihre uerungen in der Kammer nur auf Grund der von dieser selbst fest-gestellten Geschftsordnung zur Verantwortung gezogen, auch während der Sitzungszeit nicht in Untersuchung verwickelt oder verhaftet werden. Auch mu jedes Strafverfahren während derselben Zeit auf Verlangen des Hauses aufgehoben werden.
Auer dem Wahlrecht, durch dessen Ausbung der Staatsbrger auf .Staats-das politische Leben Einflu zu den vermag, ist ihm durch die Verfassung Rechte und einige im Anschlu daran gegebene Gesetze noch eine groe Anzahl anderer Rechte zugesichert. Er geniet fr sich und seine Angehrigen den Schutz der Person und des Eigentums gegen alle widerrechtlichen Hand-lungen, d. h. der Staat verfolgt durch seine gerichtlichen Organe die Urheber solcher Handlungen, hlt sie, wenn mglich, zum Ersatz an und vollzieht an ihnen die gesetzmige Strafe. Dabei gilt kein Ansehen der Person: alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht statt; auch vom religisen Bekenntnisse ist der Genu der brgerlichen Rechte unabhngig. Die ffentlichen mter sind allen dazu Befhigten gleich
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T8: [König Paris Regierung Minister Parlament Volk Frankreich Kammer Mitglied Verfassung], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung]]
TM Hauptwörter (200): [T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T98: [König Jahr Mitglied Verfassung Regierung Republik Präsident Kammer Gewalt Staat]]
55
Frankreich vor der Revolution.
93
bermchtig gewordenen Jesuitenorden auswiese Im weiteren galt es, den Widerstand der Parlamente zu brechen, deren altes Recht, Aufhebung kniglichen Edikten erst durch Eintragung in ihre Register Gesetzeskraft Parlamente, zu erteilen, wieder aufgelebt war. Da tat Ludwig Xv. kurz vor seinem Tode den entscheidenden Schritt: er hob die Parlamente auf und erlie eine neue Gerichtsordnung. Fr eine Regierung, die ernstlich den Willen hatte, die bestehenden Schden durch Reformen abzustellen, war jetzt die Bahn freigemacht. Da aber niemand dem Könige und seinen Ministern diesen ernstlichen Willen zutraute, stellte sich die Nation ganz auf die Seite der Parlamente.
Als nach Ludwigs Xv. Tode sein gutmtiger, aber schwacher Enkel Ludwig xvi. Ludwig Xvi. (1774-1792) den Thron bestieg, war es eine femer ersten <1774-1792)-Handlungen, die Parlamente mit allen ihren Privilegien wiederherzustellen.
Damit band er seiner Regierung von vornherein die Hnde und machte eine Reformttigkeit unmglich. Es war der fr das Knigtum verhngnisvollste Schritt, der zu ferner endgltigen Niederlage im Kampfe mit den Privilegierten fhrte. Denn da die Parlamente ihre Volkstmlichkeit nur ihrem Widerstande gegen den Hof verdankten, nderten sie nach ihrer Wiederherstellung ihre Haltung nicht. An ihrem Widerspruch scheiterten schlielich alle Reformen, auch die des Ministers Tnrgot, der die Binnenzlle und Znfte abzuschaffen gedachte. Der König aber war nicht entschieden genug, eine bestimmte Richtung der Politik ausschlielich und krftig zu verfolgen. Da zudem seine Gemahlin Marie Antoinette, Marie die Tochter der Kaiserin Maria Theresia, in Frankreich unbeliebt war, Mntmnette-verschlechterte sich die Stellung des ganzen Hofes zur Nation. Nachdem sich sodann noch der Genfer Bankier Necker als Finanzminister bemht Necker und hatte, durch eine sparsame Finanzverwaltung das Defizit zu beseitigen, Caldnne' jedoch gestrzt worden war, berief (1787) fein Nachfolger Calonne, um aus den Geldverlegenheiten herauszukommen, Vertreter des Adels, des Klerus, der Parlamente und der Städte zusammen mit hohen Staats-beamten zu einer Notabelnversammluug und legte ihnen den Plan zu einer allgemeinen, auch die Privilegierten mit einschlieenden Be-steueruug vor. Aber dieser Plan wurde abgelehnt. Auch sein Nachfolger konnte keine Abhilfe schaffen; durch Steuerverweigerungen im ganzen Lande wurde die Ttigkeit des Staates lahmgelegt. Als darauf Necker zum zweitenmal Minister geworden war, genehmigte der König seinen Vor-schlag, die Generalstnde zu berufen, und verlie damit die Bahnen, die die franzsische Monarchie unter Richelieu betreten hatte. Da aber bei der alten Zusammensetzung der Generalstnde die Privilegierten, der Adel und die hohe Geistlichkeit, die Mehrheit gehabt hatten, so entschlo man
1 Schon vorher (1759) hatte sie der portugiesische Minister Pombal aus Portugal ausgewiesen; 1767 folgte Spanien unter Ar and a mit derselben Maregel. Als darauf (1773) Papst Klemens Xiv. den Orden aufhob, wurde er auch aus anderen Lndern vertrieben, während er in Preußen und Rußland eine Freistatt fand. Pius Vii. stellte ihn (1814) wieder her.
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Extrahierte Personennamen: Ludwig_Xv. Ludwigs_Xv. Ludwig_xvi Ludwig Ludwig_Xvi Ludwig Marie_Antoinette Maria_Theresia Maria Theresia Necker Calonne Klemens_Xiv
Extrahierte Ortsnamen: Frankreich Ludwigs Frankreich Caldnne Portugal Spanien
196 Das Zeitalter Wilhelms I. 109. 110
General Gallifet bei Floing im Nordwesten der Stadt) zerschellten an dem verheerenden Schnellfeuer des preuischen Fuvolkes. Als die Nieder-lge des franzsischen Heeres entschieden war, bersandte Napoleon noch am Abend der Schlacht dem Könige Wilhelm seinen Degen? am nchsten Morgen erfolgte die bergabe der Festung und des Heeres. der 80000 Franzosen gerieten dadurch in Gefangenschaft; Napoleon wurde nach einer Begegnung mit König Wilhelm nach Wilhelmshhe ge-bracht.
Noisseville. In denselben Tagen (am 31. August und 1. September) hatte Bazaiue einen vergeblichen Durchbruchsversuch bei Noisseville (im Nordosten von Metz) gemacht. Nach einem Feldznge von vier Wochen waren die kaiser-lichen Armeen aus dem Felde verschwunden; das Kaisertum selbst hatte aufgehrt.
110. Der Krieg gegen die Republik. 1. Der Krieg bis zur bergabe von Metz. Auf die Nachricht von den Ereignissen bei (Sebent Frankreich wrbe in Paris die Republik ausgerufen; die Kaiserin, der kaiserliche Republik. un5 die Hupter der kaiserlichen Partei flohen nach England.
General Trochn uttb einige Mitglieder des Gesetzgebenben Krpers traten zu einer Regierung der nationalen Verteibignng" zusammen nnb verknbeten den Krieg bis aufs uerste".
Auer den Resten der kaiserlichen Armee stand eine Territorialmiliz und die Nationalgarde znr Versgnng; die Zahl der noch vorhandenen kriegstchtigen Männer betrug etwa eine Million. Fr die Hlfte von ihnen waren Chassepotgewehre bereit. Der zweinnbbreiigjhrige Advokat Gambetta. Leon Gambetta bernahm das Ministerium des Innern, spter auch das des Krieges uttb der Finanzen uttb damit die Ausgabe, neue Armeen auszustellen und zu bewaffnen. Es mangelte den von ihm geschaffenen Armeen an einem geschulten Offizierkorps und den Truppen an einer ausreichenden kriegsmigen Ausbildung; auch gelang es nicht, die ausgestellten Heere nach einem groen und einheitlichen Plane zu verwenden.
Em- Im Groen Hauptquartier des deutschen Heeres wurden noch am
v?n Pa!?s September alle Anordnungen zum Vormarsch auf Paris getroffen. <is. Septbr.). Den linken Flgel bildete die dritte, den rechten die Maasarmee; den ntigen Ersatz an Mannschaften, Munition und Ausrstungsgegenstnden zog man unterwegs aus der Heimat heran. Am 19. September wurde Paris eingeschlossen. Die Maasarmee lag ans der Ost- und Nordseite, die dritte auf der Sd- und Westseite der Hauptstadt; das Hauptquartier wurde nach Versailles verlegt.
In der zweiten Hlfte des September waren die deutschen Heere Stratzburg um Straburg, Metz und Paris gelagert. Am 28. September kapiw-(28.6ept6r.) erte Straburg. Werder berschritt sodann die Vogesen und drang nach dem oberen Sanegebiet vor. Da sich um dieselbe Zeit grere Orleans, franzsische Streitkrfte in der Nhe von Orleans zeigten, erhielt General von der Tann den Befehl, mit dem 1. bayrischen Korps und
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Extrahierte Ortsnamen: Wilhelmshhe Frankreich Paris England Paris Paris Versailles Paris
90
Das Zeitalter der Revolution.
53
Schon damals begaben sich zahlreiche Europer (Lasayette, Kosciusko) bergang nach Amerika, um daselbst als Freiwillige an dem Unabhngigkeitskampfe Delaware teilzunehmen. Am Weihnachtstage 1776 berschritt Washington den <i776). Delaware und warf die hessischen Truppen, die von ihrem Landesherrn an England verkauft worden waren, auf New Jork zurck; doch erst Saratoga. nachdem im folgenden Jahre ein englisches Korps bei Saratoga (am Hudson) zur Kapitulation gezwungen worden war, schlo Frankreich einen Vertrag mit den Vereinigten Staaten und untersttzte sie mit Geld, Schiffen und schlielich auch mit Truppen. Auch Spanien und Holland traten diesem Bndnis bei. Mit den von dem preuischen Offizier von St e u b en kriegsmig ausgebildeten Truppen verdrngte sodann Washington die Englnder aus Philadelphia und Pennsylvanien und nahm schlielich Yorttown. vereint mit Lafayette ein englisches Korps bei Aorktown (in Virginien) gefangen.
Obwohl die Englnder unterdessen mehrere Seesiege erfochten und ihre wichtige Felsenfestung Gibraltar gegen einen gemeinsamen Angriff der Franzosen und Spanier mit Hilfe deutscher Truppen behauptet hatten, Friede zu waren sie jetzt zum Frieden geneigt. Sie erkannten 1783 im Frieden $(i783)!5 Zu Versailles die Unabhngigkeit der Vereinigten Staaten an und traten an Frankreich einige kleine Kolonialgebiete in Westindien und Afrika, an Spanien Florida ab.
Verfassung Hierauf gaben sich die Staaten eine dem Geiste der neuen Zeit ent-Vereinigten sprechende republikanische Verfassung. Bis auf einige an die Bundesstaaten. regierung abgetretene Rechte sind sie souvern. Die gesetzgebende Gewalt bt der Kongre aus; er besteht aus zwei Krperschaften, dem Senat, zu dem jeder Staat zwei Mitglieder sendet, und dem Reprsentantenhaus, das aus Volkswahl hervorgeht. Der Prsident wird auf vier Jahre gewhlt. Er hat die vollziehende Gewalt, schliet Vertrge mit fremden Mchten ab, die aber der Senat besttigen mu, ernennt unter Mitwirkung des Senates die Beamten, ist oberster Befehlshaber des Landheeres und der Marine und vertritt die Vereinigten Staaten nach auen.
Um die Neuordnung dieser Verhltnisse und der Beziehungen zum Aus-Washington lande machte sich Washington als erster Prsident (17891797) verdient. Prsident Seine Vaterlandsliebe und seine tatkrftige, umsichtige und uneigenntzige Ttigkeit in Krieg und Frieden haben ihn zum Nationalhelden Amerikas gemacht. Er starb 1799.
Bedeutung In dem Freiheitskriege der Amerikaner wurde zum ersten Male der des Frei- von Roufseau (vgl. 49) zunchst nur als abstrakte Lehre ausgesprochene Ge-hts!tiegcs.j)Qn|e ker Souvernitt des Volkes verwirklicht; die neue Verfassung fhrte die von Montesquieu geforderte Teilung der Gewalten durch; die gnstige Entwicklung der Republik schien die Berechtigung dieser Staats-form gegenber der Monarchie zu beweisen. Die Bedeutung des amerika-nifchen Freiheitskampfes liegt aber auch darin, da Englands Streben, den ganzen Welthandel und womglich alle auereuropischen Kolonialgebiete in seine Hand zu bekommen, hier aus erfolgreichen Widerstand stie und infolgedessen auch andere Staaten in einen Wettbewerb mit der englischen See-und Kolonialmacht einzutreten wagten.
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Extrahierte Ortsnamen: Amerika Washington England Frankreich Spanien Holland Philadelphia Pennsylvanien Versailles Frankreich Westindien Afrika Spanien_Florida Washington Amerikas Englands